Suche:

Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee

Benutzung gebührenpflichtig in der Zeit vom

01. April bis 31. Oktober 

 

In dem Zeitraum ab dem 01. April bis 31. Oktober müssen am Parkplatz der Naherholungsanlage Aileswasensee wieder Parkgebühren entrichtet werden. Die Benutzer haben zu Beginn der Parkzeit die Parkgebühren an den aufgestellten Parkscheinautomaten zu entrichten und ihre Parkberechtigung durch den am Parkscheinautomaten erworbenen Parkschein, der gut sichtbar an der Windschutzscheibe im Innern des Fahrzeugs zu hinterlegen ist, nachzuweisen.

Seit 27.07.2006 wird von den Besuchern der Naherholungsanlage Aileswasensee kein Eintrittsgeld mehr erhoben. Wenn sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem motorisierten Zweirad kommen, können sie sich auch die Parkgebühren sparen. Dies kommt insbesondere den Besuchern aus Neckartailfingen zugute. Aber auch Besucher, die mit dem PKW anreisen, haben Vorteile. Da die Parkgebühren nach der Parkzeit gestaffelt sind, können die Besucher den für ihre jeweilige Aufenthaltszeit günstigsten Tarif selbst wählen. Diese Regelung  wird damit auch den Kurzzeitbesuchern gerecht, die zum Beispiel nur während ihrer Mittagspause oder zum Kaffeetrinken die Terrasse am Seehaus aufsuchen wollen.

 

Durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee wird zwischen der Gemeinde Neckartailfingen und dem Benutzer / der Benutzerin ein Mietverhältnis begründet. Für dieses Mietverhältnis gelten die Bestimmungen der nachstehend zur Information nochmals abgedruckten

 

  

GEMEINDE NECKARTAILFINGEN

LANDKREIS ESSLINGEN

 

 

Benutzungsordnung

für den Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee

 

vom 16.04.2013

 

 

Inhaltsübersicht

 

1.

Zweckbestimmung

2.

Nutzung, Mietvertrag, Entgelte, Öffnungszeiten, Parkzeiten

3.

Sonstige Nutzungsbestimmungen

4.

Zuwiderhandlungen

5.

Haftung

6.

Schlussbestimmungen

7.

Inkrafttreten

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Neckartailfingen hat am 16.04.2013 folgende Benutzungsordnung für den Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee beschlossen:

 

1.

Zweckbestimmung

 

 

1.1

Die Gemeinde Neckartailfingen betreibt die Naherholungsanlage Aileswasensee einschließlich Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee als Betrieb gewerblicher Art.

 

 

1.2

Der Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee erstreckt sich auf den zwischen der Seestraße, dem Grundstück Flst.Nr. 3895, dem Neckar und südwestlich des Trainingsspielfeldes liegenden Teil des Grundstücks Flst.Nr. 3930/1, soweit die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt wird.

 

 

1.3

Der Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee dient dem Parken von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich ihrer Anhänger.

 

 

1.4

Von der Benutzung ausgeschlossen sind Fahrzeuge und Anhänger,

 

 

1.4.1

die sich nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden, insbesondere solche, an denen Motor-, Getriebe-, oder Hydrauliköl, Kühl- oder Bremsflüssigkeit oder sonstige wassergefährdende Flüssigkeiten austreten,

1.4.2

die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind,

1.4.3

an denen kein gültiges amtliches Kennzeichen angebracht ist,

1.4.4

die mit explosiven, feuergefährlichen, ätzenden oder sonstigen gefährlichen oder umweltschädlichen Stoffen beladen sind, oder

1.4.5

die auf Grund ihrer Abmessungen den zu- und abfließenden Verkehr behindern können.

 

 

1.5

Eine andere Nutzung des Parkplatzes außer zum Parken von Fahrzeugen ist nur mit Sondererlaubnis der Gemeinde Neckartailfingen gestattet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Nutzung, Mietvertrag, Entgelte, Öffnungszeiten, Parkzeiten

 

 

2.1

Allgemeines

 

 

 

Auf dem Parkplatz gelten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung. Ergänzend gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

 

 

2.2

Mietvertrag

 

 

2.2.1

Durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee wird zwischen der Gemeinde Neckartailfingen und dem Benutzer / der Benutzerin ein Mietverhältnis begründet. Für dieses Mietverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

 

 

2.2.2

Der Parkplatz ist unbewacht. Bewachung und Verwahrung sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Mietvertrags

 

 

2.3

Entgelte

 

 

 

Das jeweilige Entgelt beinhaltet keine Fahrzeugversicherung und auch keinerlei sonstige Versicherung.

 

 

2.3.1

Allgemeines Entgelt

 

 

 

Für die Benutzung des Parkplatzes ist folgendes Entgelt zu entrichten:

 

 

2.3.2.1

bei einer Parkdauer bis zu 0,5 Stunden

0,50 EUR

 

2.3.2.2

bei einer Parkdauer bis zu 1,5 Stunden

1,00 EUR

 

2.3.2.3

bei einer Parkdauer bis zu 3 Stunden   

2,00 EUR

 

2.3.2.4

bei einer Parkdauer bis zu 5 Stunden   

3,00 EUR

 

2.3.2.5

Tageskarte                                            

4,00 EUR

 

 

 

2.3.2

Zahlung des allgemeinen Entgelts, Nachweis der Parkberechtigung

 

 

2.3.2.1

Die Benutzer haben das allgemeine Entgelt für die Benutzung des Parkplatzes  durch Einwerfen der erforderlichen Münzen in die aufgestellten Parkscheinautomaten bei Beginn der Parkzeit zu entrichten. Eine Verlängerung der Parkdauer durch erneuten Münzeinwurf ist zulässig.

 

 

2.3.2.2

Die Benutzer weisen Ihre Parkberechtigung durch den am Parkscheinautomaten erworbenen Parkschein nach. Dieser ist gut sichtbar an der Windschutzscheibe im Innern des Fahrzeugs zu hinterlegen.

 

 

2.3.3

Kassieren durch Kassenpersonal

 

 

 

Das Entgelt für die Benutzung des Parkplatzes sowie ein Entgelt für den Besuch der Naherholungsanlage Aileswasensee können bei Bedarf abweichend von Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 auch durch von der Gemeinde Neckartailfingen beauftragte Personen am Kassenhäuschen direkt an der Parkplatzzufahrt kassiert werden. In diesem Fall gelten folgende Entgeltsätze:

 

 

 

 

Tageskarte

ab 16:00Uhr

 

 

 

 

2.3.3.1

Parkentgelt Personenkraftwagen, Wohnmobil, Anhänger

4,00 EUR

2,00 EUR

 

 

 

 

2.3.3.2

Parkentgelt Zweiradfahrzeuge mit amtlicher Zulassung

2,00 EUR

1,00 EUR

 

 

 

 

2.3.4

Erhöhtes Entgelt

 

 

 

Für vertragswidriges Benutzen des Parkplatzes ist ein erhöhtes Entgelt zu entrichten. Es beträgt

 

 

2.3.4.1

für vertragswidriges Benutzen bis zu 30 Minuten

15,00 EUR

2.3.4.2

für vertragswidriges Benutzen bis zu 1 Stunde

20,00 EUR

2.3.4.3

für vertragswidriges Benutzen bis zu 2 Stunden

25,00 EUR

2.3.4.4

für vertragswidriges Benutzen bis zu 3 Stunden

30,00 EUR

2.3.4.5

für vertragswidriges Benutzen länger als 3 Stunden

35,00 EUR

 

 

 

2.3.4.6

Erstreckt sich die vertragswidrige Benutzung des Parkplatzes über mehrere Tage, so ist das erhöhte Entgelt für jeden angefangenen Kalendertag der vertragswidrigen Benutzung zu entrichten.

 

 

2.3.5

Schuldner des Entgelts

 

 

 

Schuldner des Entgelts sind die Benutzer des Parkplatzes und der Fahrzeughalter. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

2.4

Öffnungszeiten

 

 

2.4.1

Der Parkplatz ist in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:30 Uhr geöffnet.

 

 

2.4.2

Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf dem Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee der Aufenthalt von Personen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht gestattet. Abgestellte Kraftfahrzeuge sind jeweils bis spätestens 22:30 Uhr vom Parkplatz zu entfernen.

 

 

2.5

Entgeltpflichtige Parkzeiten

 

 

 

Die Benutzung des Parkplatzes ist gebührenpflichtig im Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres jeweils täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

 

2.6

Entgeltfreie Parkzeiten

 

 

 

Für die Benutzung des Parkplatzes während der unter Ziff. 2.4.1 genannten Öffnungszeiten außerhalb der unter Ziffer 2.5 genannten Zeiten wird kein Entgelt erhoben.

 

 

 

 

3.

Sonstige Nutzungsbestimmungen

 

 

3.1

Die Benutzer des Parkplatzes Naherholungsanlage Aileswasensee haben sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist platzsparend zu parken.

 

 

3.2

Der Benutzer kann unter den freien Plätzen einen Abstellplatz auswählen, sofern ihm von den Beauftragten der Gemeinde kein bestimmter Abstellplatz zugewiesen wird oder die Abstellplätze besonderen Personengruppen, z.B. Behinderten, vorbehalten sind. Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz besteht nicht.

 

 

3.3

Behinderte, die auf einem der besonders ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze parken wollen, haben zum Nachweis ihrer Parkberechtigung ihren blauen EU-einheitlichen Parkausweis oder ihren individuellen amtlichen Ausweis mit dem Vermerk „aG“ oder „Bl“ gut sichtbar an der Windschutzscheibe im Innern des Fahrzeugs zu hinterlegen.

 

 

3.4

Im gesamten Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee ist das Parken von Fahrzeugen außerhalb der besonders gekennzeichneten Parkflächen untersagt. Die Seestraße, die Fahrwege und auch die sonstigen landwirtschaftlichen Wege müssen insbesondere auch für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge freigehalten werden.

 

 

 

 

4.

Zuwiderhandlungen

 

 

4.1

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung ist ein erhöhtes Entgelt nach Ziff. 2.3.4 zu entrichten. Das erhöhte Entgelt zuzüglich

 

a)       Bearbeitungskosten von 5,00 EUR,

b)      der Kosten für eine eventuell notwendige Feststellung des Fahrzeughalters von 5,00 EUR,

c)       der Porto- und Zustellungskosten in tatsächlicher Höhe

 

ist innerhalb von 14 Tagen an die Gemeindekasse Neckartailfingen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht gezahlte Beträge kostenpflichtig beigetrieben.

 

 

4.2

Der Benutzer / die Benutzerin hat die Anweisungen der Beauftragten der Gemeinde Neckartailfingen zu befolgen.

 

 

4.3

Die Gemeinde Neckartailfingen ist berechtigt, ein Fahrzeug / Fahrzeuge bei Gefahr im Verzug auf einen anderen Abstellplatz zu versetzen oder vom Parkplatz zu entfernen.

 

 

4.4

In den unter Ziff. 1.4 genannten Fällen ist die Gemeinde Neckartailfingen außerdem berechtigt, die vertragswidrig abgestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des Benutzers / der Benutzerin vom Parkplatz zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen. Der Benutzer / Die Benutzerin ist verpflichtet, der Gemeinde Neckartailfingen die dafür entstehenden Kosten zu erstatten.

 

 

4.5

Im gesamten Parkplatzbereich ist untersagt

 

 

4.5.1

Fahrzeuge zu reparieren, zu waschen oder innen zu reinigen,

4.5.2

Kühlwasser, Betriebsstoffe oder Öle abzulassen,

4.5.3

unnötiges Laufenlassen von Motoren, sowie

4.5.4

das Gelände zu verunreinigen

 

 

 

 

5.

Haftung

 

 

5.1

Haftung der Gemeinde Neckartailfingen

 

 

 

Die Gemeinde Neckartailfingen haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Parkflächen entstehen. Sie haftet insbesondere nicht für Diebstahl und/oder Einbruch. Sie haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch andere Benutzer oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.

Die Gemeinde Neckartailfingen haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

5.2

Haftung des Benutzers / der Benutzerin

 

 

 

Der Benutzer / die Benutzerin haftet für alle Schäden, die er/sie der Gemeinde Neckartailfingen oder Dritten zugefügt hat. Er/Sie ist verpflichtet, Schäden unverzüglich dem Bürgermeisteramt der Gemeinde Neckartailfingen zu melden. Andere Meldepflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.

 

 

5.3

Verkehrssicherungspflicht

 

 

 

Auf dem Parkplatz Naherholungsanlage Aileswasensee besteht kein Anspruch auf zeitlich festgelegte Verkehrssicherungspflicht, zum Beispiel auf Beseitigung von Laub, Schnee- oder Eisglätte.

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Schlussbestimmungen

 

 

6.1

Diese Benutzungsordnung wird an der Informationstafel an der Zufahrt zum Parkplatz ausgehängt und im Amtsblatt des Gemeindeverwaltungsverbands Neckartenzlingen, zugleich Amtsblatt der Gemeinde Neckartailfingen, öffentlich bekannt gemacht. Sie kann außerdem auch auf dem Bürgermeisteramt Neckartailfingen während der Dienststunden eingesehen werden.

 

 

6.2

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist Nürtingen.

 

 

7.

Inkrafttreten

 

 

 

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.05.2013 in Kraft.

Seitherige und/oder anders lautende Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

             

 

 

Neckartailfingen, den 16.04.2013

 

 

 

 

 

J. Timm

Bürgermeister