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Rechtsverordnung

 

der Gemeinde Neckartailfingen

 

über die Benutzung des Aileswasensees

 

vom 13. November 2001

 

 

 

Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S.1) wird verordnet:

 

I. Geltungsbereich

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die Wasserfläche und den Uferbereich des Aileswasensees auf Gemarkung Neckartailfingen. Der Seeuferbereich umfasst die Grundstücke Flst. Nrn. 3857, 3861, 3863, Teilfläche von 3863/1 (Weg), 3863/2 (Weg), 3877, 3881, 3881/1 (Weg), 3881/2 (Weg), 3896, 3899, 3900, 3900/1 (Weg), 3902, 3907 (Weg), 3908,3 1908/3 (Weg) und 3912 auf Gemarkung Neckartailfingen. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind in einer dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:2500 vom 13. November 2001, welche zugleich Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einer schwarz gepunkteten Linie eingetragen. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Neckartailfingen niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

(2) Die Verordnung des Landratsamts Esslingen zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Esslingen (Naturdenkmalverordnung) vom 25.08.1983 und die darin getroffenen weitergehenden Regelungen für den Schutzgegenstand

 

 

26.04 Wasserfläche mit Ufergehölz im Gewann Aileswasen „Aileswasensee"

 

 

 

auf folgenden Grundstücken Markung Neckartailfingen:

 

 

 

Teilfläche von Flst.Nr. 3899, 3900, 3900/1 (Weg, alt: FW 384) 3902 (alt: 3902 bis 3906), 3907, 3908 (alt: 3908 bis 3910), 3908/3 (Weg, alt: FW 348), 3912

 

(Flurkarte Nr. NO 0914)

 

bleiben hiervon unberührt.

 


 

II. Benutzung der Naherholungsanlage „Aileswasensee“

 

 

§ 2

Verbotene Handlungen

 

(1) Im Seeuferbereich nach § 1 Abs. 1 sind folgende Handlungen untersagt:

 

  1. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen;
  2. das Waschen von Kraftfahrzeugen;
  3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen;
  4. das Laufenlassen von unangeleinten Hunden;
  5. das Ausreißen, Abschneiden oder Beschädigen von Bäumen und Pflanzen;
  6. das Verunreinigen des Gebiets durch Verzehrabfälle, Flaschen, Glasscherben und sonstige Abfälle oder durch sonstige abgelegte Gegenstände;
  7. das Betreiben von Rundfunk­ und Fernsehgeräten, Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und anderer mechanischer oder elektroakustischer Geräte zur Lauterzeugung sowie das Singen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr. In der übrigen Zeit dürfen solche Geräte nur so betrieben und darf nur in einer Weise gesungen werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist der mit dem Seehaus Gebäude Seestraße 9 einschließlich Terrasse bebaute Teil des Grundstücks Flst.Nr. 3896;
  8. das Aufstellen von Kiosken, Verkaufstischen und ähnlichen Einrichtungen sowie das Feilbieten von Waren aller Art ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde;
  9. das Nächtigen;
  10. der Aufenthalt in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr;
  11. das Zelten;
  12. das Aufstellen von Wohnwagen;
  13. der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs.

 

(2) Im Seeuferbereich nach § 1 Abs. 1 sind ferner folgende Handlungen untersagt:

  1. Das Mitführen oder das Mitnehmen von Hunden. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Seehaus Gebäude Seestraße 9 einschließlich Terrasse;
  2. das Reiten;
  3. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen;
  4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

 

 

III. Regelung des Gemeingebrauchs

 

 

§ 3

Beschränkungen

 

(1) Das Befahren des südwestlich des Fußgängerstegs gelegenen Teils des Aileswasensees ist nur mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruder-, Tret-, Paddelboote sowie Windsurfbretter), vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2, zulässig.

 

(2) Für das Befahren des südwestlich des Fußgängerstegs gelegenen Teils des Aileswasensees gelten folgende Einschränkungen:

 

  1. Segelboote dürfen den See nicht befahren.
  2. Windsurfbretter (= Segelsurfbretter) dürfen den See nur solange befahren, als dies nicht durch Sichtzeichen (Hissen einer roten Fahne) verboten wird.

 


 

§ 4

Besondere Regelungen für Windsurfbretter (= Segelsurfbretter)

 

(1) Die Besitzer von Windsurfbrettern dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September den südwestlich des Fußgängerstegs gelegenen Teil des Aileswasensees nur befahren, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

 

(2) Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist der Gemeinde Neckartailfingen – Ortspolizeibehörde - jährlich nachzuweisen.

 

(3) Für die nachgewiesene Haftpflichtversicherung erhält der Besitzer des Wasserfahrzeugs von der Gemeinde Neckartailfingen – Ortspolizeibehörde - gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr eine Plakette, die gut sichtbar am Wasserfahrzeug anzubringen ist.

 

 

§ 5

Vorsichtsmaßnahmen

 

(1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Aileswasensees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebieten, um insbesondere

 

a)       die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,

b)       Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich,

c)       eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften

zu vermeiden.

 

(2) Folgende Abstände sind einzuhalten:

1.        Mit in Fahrt befindlichen Windsurfbrettern vom Ufer und von dem Fußgängersteg mindestens 10 Meter;

2.        mit allen Wasserfahrzeugen von Schwimmern und von erkennbar ausgelegten Angeln und Netzen mindestens 5 Meter.

 

(3) Boote ohne Segel und Schwimmer dürfen sich in Fahrt befindlichen Windsurfbrettern nicht so weit nähern, dass diese zu einer plötzlichen Änderung der Fahrtrichtung gezwungen werden. Boote ohne Segel oder Schwimmer haben in Fahrt befindlichen Windsurfbrettern auszuweichen.

 

(4) Windsurfbretter haben die Fahrregeln des Kapitels 6 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtstrassen-Ordnung vom 8. Oktober 1998, BGBl. I Nr. 69 vom 13. Oktober 1998, S. 3148) zu beachten.

 

(5) Die Eigentümer von Windsurfbrettern dürfen die Surfbretter nur solchen Personen überlassen, die ausreichende Fähigkeiten zum Führen eines Windsurfbretts haben und denen die Ausweich- und Sicherheitsvorschriften bekannt sind.

 

(6) Wasserfahrzeuge einschließlich Windsurfbretter dürfen nur an den vom Bürgermeisteramt festgelegten Plätzen zu Wasser oder an Land gebracht werden.

 

(7) In der Zeit von abends 22:00 Uhr bis morgens 06:00 Uhr sowie bei stürmischem Wetter oder Sichtbehinderung ist das Befahren des südwestlich des Fußgängerstegs gelegenen Teils des Aileswasensees mit Wasserfahrzeugen einschließlich Windsurfbrettern nicht gestattet.

 

(8) Das Baden von Tieren im See ist verboten.

 

 

 

IV. Schlussbestimmungen

 

§ 6

Ausnahmen

 

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Gemeinde Neckartailfingen - Ortspolizeibehörde - Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer innerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 1) vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abstellt;

2.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge wäscht;

3.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen abbrennt;

4.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde unangeleint laufen lässt;

5.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 Bäume oder Pflanzen ausreißt, abschneidet oder beschädigt;

6.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 das Gebiet durch Verzehrabfälle, Flaschen, Glasscherben oder sonstige Abfälle oder durch sonstige abgelegte Gegenstände verunreinigt;

7.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr oder in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April zwischen 17.00 und 08.00 Uhr Rundfunk- oder Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung betreibt oder singt, oder in der übrigen Zeit solche Geräte nicht so betreibt oder nicht in einer Weise singt, daß andere nicht erheblich belästigt werden, sofern er nicht unter die Ausnahmebestimmung fällt;

8.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 8 ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde Kioske, Verkaufstische oder ähnliche Einrichtungen aufstellt oder Waren aller Art feilbietet;

9.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 9 nächtigt;

10.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 sich in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr aufhält;

11.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 zeltet;

12.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 12 Wohnwagen aufstellt;

13.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 13 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere ohne ordnungsgemäße Badebekleidung, außerhalb des auf dem Grundstück Flst.Nr. 3877 besonders gekennzeichneten FKK-Bereichs aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat;

14.    entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hunde mit sich führt oder in den Seeuferbereich mitnimmt, sofern er nicht unter die Ausnahmebestimmung fällt;

15.    entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 reitet;

16.    entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen fährt;

17.    entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;

18.    entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 den Aileswasensee mit Segelbooten befährt;

19.    entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 den Aileswasensee mit Windsurfbrettern befährt, obwohl dies durch ein Sichtzeichen verboten wurde;

20.    entgegen § 4 Abs. 2 den Aileswasensee mit einem Windsurfbrett befährt, ohne das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen zu haben;

21.    die in § 5 Abs. 2 geforderten Abstände nicht einhält;

22.    entgegen § 5 Abs. 6 Windsurfbretter außerhalb der vom Bürgermeisteramt Neckartailfingen festgelegten Plätzen zu Wasser oder zu Land bringt;

23.    entgegen § 5 Abs. 7 den Aileswasensee in der Zeit von abends 22:00 Uhr bis morgens 06:00 Uhr, bei stürmischem Wetter oder bei Sichtbehinderung mit einem Wasserfahrzeug befährt;

24.    entgegen § 5 Abs. 8 Tiere im Aileswasensee badet.

 

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten die frühere Polizeiverordnung über die Benutzung der Erholungsanlage „Aileswasensee“ in Neckartailfingen vom 15. Juli 1997 und die Verordnung über den Gemeingebrauch am südwestlich des Fußgängerstegs gelegenen Teil des Baggersees „Aileswasen“ vom 03. Juni 1987 außer Kraft.

 

 

 

Neckartailfingen, den 13. November 2001

 

gez. 

J. Timm

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.

 

 

 

Rechtsverordnung

 

der Gemeinde Neckartailfingen

 

vom 06. Februar 2007

 

 zur 1. Änderung der Rechtsverordnung über die Benutzung des Aileswasensees vom 13. November 2001

 

 

Aufgrund von § 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404, geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 GBl. S. 668) wird verordnet:

 

 

§ 1

Änderung

 

Die Rechtsverordnung der Gemeinde Neckartailfingen über die Benutzung des Aileswasensees vom 13. November 2001 wird wie folgt geändert:

 

(1) In Abschnitt II. Benutzung der Naherholungsanlage „Aileswasensee“  wird bei § 2 Verbotene Handlungen in Absatz 1 nach Nr. 13 folgende Nr. 14 angefügt:

 

  1. das Zubereiten von warmen Speisen, insbesondere das Braten, Grillen oder Kochen auf Party-Grills, Einmal-Grills, Camping-Kochern und dergleichen, innerhalb des auf den Grundstücken  Flst.Nrn. 3853, 3854, 3857 und 3860 besonders gekennzeichneten Bereichs.

 

(2) In Abschnitt IV. Schlussbestimmungen wird bei § 7 Ordnungswidrigkeiten nach Nr. 24 folgende Nr. 25 angefügt:

 

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nr. 14 innerhalb des auf den Grundstücken  Flst.Nrn. 3853, 3854, 3857 und 3860 besonders gekennzeichneten Bereichs warme Speisen zubereitet.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. März 2007 in Kraft.

 

 

Neckartailfingen, den 06. Februar 2007

 

gez. 

J. Timm

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.