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Polizeiverordnung

 

des Bürgermeisteramts Neckartailfingen

- Ortspolizeibehörde -

 

über die Benutzung der außerhalb des Seeuferbereichs liegenden Grundstücke im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee

 

vom 13. November 2001

 

Aufgrund von § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 752) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 13. November 2001 verordnet:

 

I. Geltungsbereich

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Die Naherholungsanlage Aileswasensee wird begrenzt:

im Norden durch den Neckar und den Triebwerkskanal Flst.Nr. 3930/20,
im Osten durch die Reutlinger Straße K 1257, Flst.Nr. 3901,
im Süden und Südwesten durch die Markungsgrenze Neckartenzlingen und
im Westen durch den Neckar, Flst.Nr. 722/3.

(2)
Der Seeuferbereich umfasst die Grundstücke Flst. Nrn. 3857, 3861, 3863, Teilfläche von 3863/1 (Weg), 3863/2 (Weg), 3877, 3881, 3881/1 (Weg), 3881/2 (Weg), 3896, 3899, 3900, 3900/1 (Weg), 3902, 3907 (Weg), 3908,3 1908/3 (Weg) und 3912
auf Gemarkung Neckartailfingen.

 (3) Diese Polizeiverordnung gilt für die außerhalb des Seeuferbereichs liegenden Grundstücke im Gebiet der Naherholungsanlage "Aileswasensee" auf der Gemarkung Neckartailfingen. In einer dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:2500 vom 13. November 2001, welche zugleich Bestandteil dieser Verordnung ist, ist die äußere Grenze des Geltungsbereichs mit einer schwarz gestrichelten Linie und die innere Grenze des Geltungsbereichs mit einer schwarz gepunkteten Linie eingetragen. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Neckartailfingen niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

(4) Die f
ür den Seeuferbereich und die Wasserfläche des Aileswasensees gelten die Bestimmungen der Rechtsverordnung der Gemeinde Neckartailfingen über die Benutzung des Aileswasensees in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Verordnung des Landratsamts Esslingen zum Schutz von Naturdenkmalen im Landkreis Esslingen (Naturdenkmalverordnung) vom 25.08.1983 und die darin getroffenen Regelungen für den Schutzgegenstand

 

 

26.04 Wasserfläche mit Ufergehölz im Gewann Aileswasen „Aileswasensee"

 

 

 

auf folgenden Grundstücken Markung Neckartailfingen:

 

 

 

Teilfläche von Flst.Nr. 3899, 3900, 3900/1 (Weg, alt: FW 384) 3902 (alt: 3902 bis 3906), 3907, 3908 (alt: 3908 bis 3910), 3908/3 (Weg, alt: FW 348), 3912

 

(Flurkarte Nr. NO 0914)

 

werden durch diese Polizeiverordnung nicht berührt.

 

 

 

II. Benutzung der Naherholungsanlage „Aileswasensee“

 

§ 2

Verbotene Handlungen

 

(1) Auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1)  sind folgende Handlungen untersagt:

 

  1. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen;
  2. das Waschen von Kraftfahrzeugen;
  3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen;
  4. das Laufenlassen von unangeleinten Hunden;
  5. das Ausreißen, Abschneiden oder Beschädigen von Bäumen und Pflanzen;
  6. das Verunreinigen des Gebiets durch Verzehrabfälle, Flaschen, Glasscherben und sonstige Abfälle oder durch sonstige abgelegte Gegenstände;
  7. das Betreiben von Rundfunk­ und Fernsehgeräten, Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und anderer mechanischer oder elektroakustischer Geräte zur Lauterzeugung sowie das Singen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr. In der übrigen Zeit dürfen solche Geräte nur so betrieben und darf nur in einer Weise gesungen werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind die bebauten Grundstücke sowie die Bereiche der gemeindlichen bzw. vereinseigenen Sportanlagen;
  8. das Aufstellen von Kiosken, Verkaufstischen und ähnlichen Einrichtungen sowie das Feilbieten von Waren aller Art ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde;
  9. das Nächtigen,
  10. das Zelten;
  11. das Aufstellen von Wohnwagen;
  12. der Aufenthalt von Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung.

 

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 3

Ausnahmen

 

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Gemeinde Neckartailfingen - Ortspolizeibehörde - Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer auf den außerhalb des Seeuferbereichs (§ 1 Abs. 2) liegenden Grundstücken im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee (§ 1 Abs. 1)  vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abstellt;

2.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge wäscht;

3.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen abbrennt;

4.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde unangeleint laufen lässt;

5.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 Bäume oder Pflanzen ausreißt, abschneidet oder beschädigt;

6.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 das Gebiet durch Verzehrabfälle, Flaschen, Glasscherben oder sonstige Abfälle oder durch sonstige abgelegte Gegenstände verunreinigt;

7.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr oder in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April zwischen 17.00 und 08.00 Uhr Rundfunk- oder Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung betreibt oder singt, oder in der übrigen Zeit solche Geräte nicht so betreibt oder nicht in einer Weise singt, daß andere nicht erheblich belästigt werden, sofern er nicht unter die Ausnahmebestimmung fällt;

8.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 8 ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde Kioske, Verkaufstische oder ähnliche Einrichtungen aufstellt oder Waren aller Art feilbietet;

9.        entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 9 nächtigt;

10.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 zeltet;

11.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 Wohnwagen aufstellt;

12.    entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 12 sich ohne ordnungsgemäße Bekleidung, insbesondere auch ohne ordnungsgemäße Badebekleidung aufhält, obwohl er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

 

 

§ 5

Inkrafttreten

 

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig treten die frühere Polizeiverordnung über die Benutzung der Erholungsanlage „Aileswasensee“ in Neckartailfingen vom 15. Juli 1997 und die Verordnung über den Gemeingebrauch am südwestlich des Fußgängerstegs gelegenen Teil des Baggersees „Aileswasen“ vom 03. Juni 1987 außer Kraft.

 

 

 

Neckartailfingen, den 13. November 2001

 

 

 

 

gez.

J. Timm

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.

 

 

Aileswasensee-Flurkarte.pdf

 

 

 

 

Polizeiverordnung

 

des Bürgermeisteramts Neckartailfingen

- Ortspolizeibehörde -

 

vom 13. Juni 2006

 

zur 1. Änderung der Polizeiverordnung über die Benutzung der außerhalb des Seeuferbereichs liegenden Grundstücke im Gebiet der Naherholungsanlage Aileswasensee vom 13. November 2001

 

Aufgrund von § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 13. Juni 2006 verordnet:

 

 

§ 1

Änderung

 

(1) In Abschnitt II. Benutzung der Naherholungsanlage „Aileswasensee“ wird bei § 2 Verbotene Handlungen Absatz 1 bei Ziffer 12. am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgende Ziffer 13. hinzugefügt:

 

  1. der Aufenthalt in der Zeit von 22:30 Uhr bis 06:00 Uhr auf dem zwischen der Seestraße, dem Grundstück Flst.Nr. 3895, dem Neckar und südwestlich des Trainingsspielfeldes liegenden Teil des Grundstücks Flst.Nr. 3930/1.

 

(2) In Abschnitt III. Schlussbestimmungen wird bei § 4 Ordnungswidrigkeiten Absatz 1 bei Ziffer 12. am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach folgende Ziffer 13. hinzugefügt:

 

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 13 sich in der Zeit von 22:30 Uhr bis 06:00 Uhr auf dem zwischen der Seestraße, dem Grundstück Flst.Nr. 3895, dem Neckar und südwestlich des Trainingsspielfeldes liegenden Teil des Grundstücks Flst.Nr. 3930/1 aufhält.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Neckartailfingen, den 13. Juni 2006

 

 

gez. 

J. Timm

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.