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Der Gemeinderat der Gemeinde Neckartailfingen

Aufgaben:
Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde nach seiner freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Anträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, ist er nicht gebunden. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, für die der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, oder die der Gemeinderat dem Bürgermeister übertragen hat (durch die Hauptsatzung). Damit kommen dem Gemeinderat generelle und umfassende Befugnisse zu. Die Zuständigkeiten des Bürgermeisters sind einzeln festgelegt. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ist dem Bürgermeister ein weites, allgemein umrissenes Aufgabengebiet zugewiesen. Außerdem entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten. Teilzuständigkeiten sind insoweit durch die Hauptsatzung auf den  den Bürgermeister übertragen. Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewußt ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet.

Rechtsstellung:
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Die Mitglieder des Gemeinderats sind ehrenamtlich tätig.

Amtszeit
Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt 5 Jahre.

Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).
 
Die Gemeinderäte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen.
Eine Fraktion muß einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens 3 Gemeinderäten bestehen.

Zahl
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern, aber nicht mehr als 5.000 Einwohnern 14 Mitglieder.

Einberufung und Ablauf einer Gemeinderatssitzung:

 
Einberufung
Der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats beruft zu einer Sitzung ein. Dies geschieht in schriftlicher Form durch Übersendung der Tagesordnung unter Anschluß der Sitzungsdrucksachen, und zwar in der Regel vier Tage vor Sitzungstag.

Tagesordnung
Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und gliedert alle Beratungsgegenstände nach

Dabei werden die Tagesordnungspunkte jeweils gesondert nach

aufgeführt.

Sitzungsdrucksachen
Für die in die Tagesordnung aufgenommenen Verhandlungsgegenstände fertigt die Verwaltung, soweit erforderlich, schriftliche Vorlagen, die den Mitgliedern des Gemeinderats in der Regel mit der Tagesordnung zuzuleiten sind. Eine Vorlage enthält grundsätzlich die Darstellung des Sachverhalts und den Beschlußvorschlag des Ausschusses oder der Verwaltung.
Bei Wahlen kann ein Beschlußvorschlag nicht gegeben werden.

Öffentlichkeit
Für die Sitzungen des Gemeinderats gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Ausnahmen hiervon dürfen nur gemacht werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern (zum Beispiel Personal- oder Grundstücksangelegenheiten).
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum des Sitzungssaals ausreicht.

Geschäftsgang
Die Verhandlungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung beraten. Der Gemeinderat kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnung ändern. In öffentlichen Sitzungen kann über Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten sind, nicht beraten und beschlossen werden.

Berichterstattung
Die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch Vortrag des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Beamten oder Angestellten eingeleitet. Ist Verhandlungsgegenstand ein Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern des Gemeinderats, so wird der Antrag von diesen begründet.

Redeordnung
Nach der Berichterstattung eröffnet der Vorsitzende die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, muß sich zu Wort melden. Der Vorsitzende ruft in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen auf. Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen. Jedem Mitglied des Gemeinderats ist zur direkten Erwiderung zum Zwecke der Abwehr von Angriffen, die gegen seine Person gerichtet sind, zur Richtigstellung und zur Aufklärung von Mißverständnissen auf Verlangen sofort das Wort zu erteilen.

Handhabung der Ordnung
Der Vorsitzende kann Zuhörer, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen und, soweit erforderlich, aus dem Sitzungssaal verweisen. Die Zuhörer haben sich gemäß der Gemeindeordnung auf ein Anhören der Verhandlungen zu beschränken. Sie sind nicht berechtigt, Zwischenrufe zu machen, gleichgültig, ob es sich um Beifalls- oder Mißfallensäußerungen handelt. Solche Äußerungen müssen nicht unbedingt beanstandet werden, weil sie Zeichen einer begrüßenswerten lebhaften Anteilnahme sein können. Zuhörern kann grundsätzlich das Wort nicht erteilt werden (Ausnahmen bei der Fragestunde - siehe dort).

Reihenfolge der Abstimmung
Vor der Abstimmung nennt der Vorsitzende zunächst die Anträge, über die beschlossen werden soll, und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, daß sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann. Zunächst wird über Geschäftsordnungsanträge abgestimmt (zum Beispiel Vertagung), dann über Änderungs- und Ergänzungsanträge zum Hauptantrag. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor, so wird über den zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht.

Beschlußfähigkeit
Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei der Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Abstimmung
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben. Der Vorsitzende stellt dabei die Zahl der

fest.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Vorsitzende das Ergebnis. Jedes Mitglied des Gemeinderats kann seine Haltung bei der Abstimmung kurz begründen und die Aufnahme dieser Erklärung in die Niederschrift verlangen. 

Geschäftsordnungsanträge:

Was sind Geschäftsordnungsanträge?
Der Gemeinderat hat in seiner Geschäftsordnung in Anlehnung an die Gemeindeordnung Anträge formuliert, die geeignet sind, das Verfahren bei der Behandlung von Tagesordnungspunkten zu beeinflussen. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden und unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält aus jeder Fraktion ein Redner Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:

Ein Mitglied des Gemeinderats, das selbst zur Sache gesprochen hat, kann einen Antrag auf Schluß der Aussprache oder der Rednerliste nicht stellen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn von jeder Fraktion mindestens ein Mitglied zur Sache gesprochen hat oder die noch nicht zu Wort gekommenen Fraktionen auf Wortmeldung verzichten. Bei einem Antrag auf Schluß der Aussprache gibt der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Danach wird über den Antrag abgestimmt.

Beschlußfassung:

Die Gemeindeordnung läßt mehrere Formen der Beschlußfassung zu. Dies sind hauptsächlich:

Die Abstimmung wird grundsätzlich bei allen Sach- und Verfahrensentscheidungen angewandt. Bei der Wahl ist eine Auswahl unter Personen zu treffen. Abstimmungen werden in der Regel offen vorgenommen. Offen ist eine Abstimmung, wenn jeder in der Sitzung Anwesende erkennen kann, wie der einzelne Stimmberechtigte abgestimmt hat. Dadurch wird die Willensbildung transparent gemacht. Die geheime Abstimmung ist die Ausnahme. Sie soll nur durchgeführt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Wahlen sind im Unterschied zur Abstimmung grundsätzlich geheim. Die geheime Wahl soll die unbefangene Stimmabgabe und damit eine gute Zusammenarbeit der gewählten Personen mit dem Gemeinderat gewährleisten. Geheime Wahlen werden schriftlich durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen. Die Stimmzettel werden von der Verwaltung vorgedruckt. Es kann auch offen gewählt werden (ohne Stimmzettel), wenn dies vom Vorsitzenden oder aus der Mitte des Gemeinderats beantragt wird und kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat.

Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung Beschluß gefaßt werden. Ein Gegenstand ist einfacher Art, wenn er für die Gemeinde oder den betroffenen Bürger nur von unerheblicher Auswirkung ist und einer mündlichen Erläuterung und Erörterung nicht bedarf. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird.

Fragestunde:

Dem Gemeinderat ist in der Gemeindeordnung die Möglichkeit eingeräumt worden, bei öffentlichen Sitzungen eine Fragestunde für Einwohner und gleichgestellte Personen und Personenvereinigungen vorzusehen. Hiervon hat der Gemeinderat der Gemeinde Neckartailfingen Gebrauch gemacht und in der Geschäftsordnung festgelegt, daß in der Regel zu Beginn der öffentlichen Sitzung eine Fragestunde stattfindet. In der Fragestunde können nur Fragen zu Gemeindeangelegenheiten gestellt oder Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden. Das Aufgreifen von bundes- und landespolitischen Angelegenheiten ist nicht zulässig. Auch Anregungen und Vorschläge dürfen nur Gemeindeangelegenheiten betreffen; sie müssen konkrete Gemeindeangelegenheiten zum Inhalt haben und dürfen nicht Darstellung allgemeiner politischer Grundsatzfragen sein. Zweck der Fragestunde ist nicht eine Diskussion mit dem Gemeinderat oder dem Bürgermeister, sondern die Beantwortung von Fragen durch den Bürgermeister oder eine Entgegennahme von Anregungen und Vorschlägen. Es findet weder eine Beratung im Gemeinderat über den Inhalt einer Antwort statt, noch können Mitglieder des Gemeinderats eine von der Antwort des Bürgermeisters abweichende Antwort geben. Der Gemeinderat hat in seiner Geschäftsordnung folgende Regularien für die Fragestunde aufgestellt:

Auszug aus der Hauptsatzung der Gemeinde Neckartailfingen:

§ 6 Stellvertreter des Bürgermeisters

Es werden zwei Stellvertreter des Bürgermeisters aus der Mitte des Gemeinderats gewählt.

Nach dem Ergebnis der Wahl am 26.05.2019 waren folgende Gemeinderäte als Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt:
1. Stellvertreter: 2. Stellvertreter:
Gemeinderat Josef Oswald Gemeinderätin Joana Barth


Der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Neckartenzlingen gehören neben dem Bürgermeister zwei weitere Vertreter der Gemeinde Neckartailfingen an. Die beiden weiteren Vertreter sowie deren Stellvertreter sind vom Gemeinderat zu wählen.
Nach dem Ergebnis der Wahlen am 26.05.2019 wurden als weitere Vertreter bzw. Stellvertreter in der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands Neckartenzlingen gewählt:
als weitere Vertreter: Stellvertreter:
1. Gemeinderat Karl Lorch jun.
Gemeinderätin Joana Barth
2. Gemeinderätin Jeannette Schach
Gemeinderat Thomas Knöll

Der Verbandsversammlung des Zweckverbands Filderwasser- versorgung gehört neben dem Bürgermeister ein weiterer Vertreter der Gmeeinde Neckartailfingen an. Dieser weitere Vertreter sowie dessen Stellvertreter sind vom Gemeinderat zu wählen.

Nach dem Ergebnis der Wahl am 26.05.2019 waren folgende Gemeinderäte als weitere Vertreter bzw. Stellvertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Filderwasserversorgung gewählt:
als weiterer Vertreter: Stellvertreter:
Gemeinderat Josef Oswald
Gemeinderat Felix Bauer

Gemäß § 49 (Schulbeirat) des Schulgesetzes für Baden-Württemberg hört der Schulträger in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.

Für die Liebenauschule ist ein beratender Ausschuss vorhanden, dem der Bürgermeister kraft Gesetzes sowie die Vertreter des Gemeinderats, der Schulleiter, Vertreter der Lehrer, Elternvertreter, Vertreter der Religionsgemeinschaften und Vertreter der Schüler angehören. 

Es wurden nach dem Ergebnis der Wahl am 26.05.2019 folgende Gemeinderäte als Vertreter bzw. Stellvertreter der Gemeinde im Schulbeirat der Liebenauschule gewählt:
als Mitglied des Schulbeirats: Stellvertreter:
1. Gemeinderätin Jeannette Schach Gemeinderätin Sabine Müller
2. Gemeinderätin Susann Reichel
Gemeinderätin Isabel Hecke


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