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Anzeigepflicht bei der Niederschlagswassergebühr






Haben Sie auf Ihrem Grundstück in letzter Zeit Flächen neu versiegelt oder haben Sie Flächen entsiegelt? Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Gemeinde nach § 47 (5) der Abwassersatzung Änderungen der versiegelten Flächen bzw. der Versieglungsarten mitzuteilen sind.

Bitte teilen Sie uns die neu versiegelten Flächen unter Angabe der Versiegelungsart bzw. die entsiegelten Flächen mit. Die Flächen sind in einem Lageplan Maßstab 1:500 oder 1:1000 einzutragen.

Änderungen werden gemäß § 43 (1) Abwassersatzung ab dem 01.01. des Folgejahres berücksichtigt, da für die Flächenberechnung der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes maßgebend ist.

Bei Unterlassen der Anzeige kann die Gemeinde die Berechnungsgrundlage schätzen.

 


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